Ordnungsmaßnahmen werden durchgeführt, wenn SchülerInnen massiv und/oder wiederholt die Schulregeln verletzt. Ordnungsmaßnahmen werden immer durch erzieherische Einwirkung ergänzt und unterstützt. Meist werden schon erzieherische Maßnahmen im Vorfeld durchgeführt.

Ordnungsmaßnahmen werden gemäß § 53 Abs 3 SchulG NRW durchgeführt. Laut Gesetz gibt es neben den erzieherischen Einwirkungen folgende Ordnungsmaßnahmen:

  • schriftlicher Verweis
  • zeitweise Versetzung in eine parallele Lerngruppe
  • zeitweiser Ausschluss vom Unterricht
  • Androhung des Verweises von der Schule
  • Verweis von der Schule